Allgemeine Geschäftsbedingungen der Foodsped GmbH zum Transportauftrag („Auftraggeber-AGB“)
1. Gültigkeit
Diese Bedingungen, in welche unter AGB als Auftraggeber jederzeit eingesehen werden kann gelten ausschließlich dann, wenn die Foodsped GmbH, im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt, Speditions- und Frachtaufträge an den Auftragnehmer „AN“ erteilt oder den Auftragnehmer mit sonstigen Verrichtungen beauftragt.
Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Eine schriftliche Gegenbestätigung mit durch den AN abgeänderten Vertragsbestandteilen gilt als unwirksam. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Unabhängig von telefonischen Kapazitätsanfragen, kommt der Transportvertrag erst auf Basis des übermittelten Transportauftrages, samt der darin enthaltenen AGB des Auftraggebers zustande. Es kommen keine diesen Geschäftsbedingungen widersprechenden Bedingungen zur Anwendung. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGB stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstiger Bedingungen (z.B. in Auftragsbestätigungen etc.) berufen. Eventuell anderslautende Gegenbestätigungen sind nicht Bestandteil des Frachtvertrages und gegenstandslos. Spätestens mit der Übernahme der beförderten Güter zur Beförderung an der Beladestelle bestätigt der Auftragnehmer nochmals die Akzeptanz dieser AGB.
2. Maßgebliche Bestimmungen
Für sämtliche Straßen-Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des Auftraggebers an den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
3. EU-Mobilitätspaket
Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf
Meldeverpflichtungen
Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug
Anwendung des Gastland-Lohnrechts
Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane
Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen
Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten
Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
4. Stornierung, Nichtübernahme des Frachtgutes
Der Transportauftrag des Auftraggebers ist bindend.
Im Falle einer Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der, für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
In jedem Fall werden bei der Stornierung des Auftrages 80% des Frachtpreises in Form einer Konventionalstrafe an den Auftragnehmer verrechnet. Der Auftraggeber kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Beladetermin stornieren.
5. Verbot von Weitergabe
Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.
Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.
6. Kennzeichen
Sollte der Ladeauftrag keine Kennzeichen enthalten, diese nicht korrekt sind, oder sich ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die richtigen Kennzeichen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftragnehmer vermeidet dadurch Verzögerungen bei der Beladung und der Bearbeitung der Frachtabrechnung.
7. Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise
Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Lademittelscheine, etc.) an den Auftraggeber nachweislich im Original übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden des Auftraggebers nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig, im Original vom Empfänger bestätigt, übersandt werden. Der Übernehmer ist mit Vor- und Zunamen im Abliefernachweis anzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, Palettenscheine, Lademittel- und Wiegescheine, etc., längstens innerhalb von 10 Tagen im Original an den Auftraggeber zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- fällig. Die Frachtrechnungen müssen die im Ladeauftrag angeführten Positions-/Auftragsnummern enthalten.
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage, wobei der Lauf dieser 30 Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten beim Auftraggeber beginnt.
8. Aufrechnung, Ausschluss von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
Der Auftraggeber ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn vom Auftraggeber schriftlich der Einsatz von Subunternehmern gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers aufrechnen. Der Auftraggeber hingegen ist zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt somit ausschließlich zulasten des Auftragnehmers. Ansprüche gegen den Auftraggeber dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
9. Pflicht zur Schadensmeldung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen vom Auftraggeber einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
10. Gefahrgut
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.
11. Berechtigungen und Transporthindernisse
Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Der Auftragnehmer hat beim Auftraggeber alle relevanten Zollinformationen einzuholen und haftet für die ordnungsgemäße Verzollung und alle damit verbundenen Pflichten. Die Kosten die dem Auftragnehmer durch die Verzollung entstehen, sind bereits im Frachtpreis enthalten. Er hat daher keinen Anspruch auf den Ersatz von Kosten die bei der Verzollung entstehen (Tarife, Gebühren, etc.). Weiters haftet der Auftraggeber nicht für Schäden die durch falsche Angaben in den Zollpapieren entstehen.
Es wird vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügt. Dies gilt auch für alle Länder und deren Bestimmungen, die im Rahmen dieses Auftrages befahren werden. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos. Bei Hindernissen an der Be- oder Entladestelle oder bei Annahme- oder Beladeverzug, hat der Auftragnehmer unverzüglich Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Bei Verzögerungen und/oder Hindernissen, gleich welcher Art, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
12. Sorgfaltspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Bei der Durchführung des Auftrages ist der Konsum von Alkohol und/oder Drogen strengstens verboten. Der Auftragnehmer hat für ein sauberes Auftreten und tägliche Körperpflege des Fahrpersonals zu sorgen. Vor dem Umgang mit unverpackten Produkten müssen die Hände gewaschen werden oder saubere Handschuhe getragen werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Fahrzeug sich in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und dem Stand der Technik entspricht, insbesondere muss das eingesetzte Fahrzeug vorbeugend gewartet und regelmäßig inspiziert werden. Es dürfen nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden.
Das für den beauftragten Transport zu stellende Fahrzeug muss den Anforderungen entsprechen, die für die Beförderung des konkreten Transportgutes bestehen.
Fahrzeuge, die nicht völlig frei von Rückständen, sauber, trocken und geruchsfrei sowie frei von Beschädigungen und für den Transport geeignet sind, können an den Ladestellen abgelehnt werden, was zur Verrechnung von Kosten und Schadenersatz an den Auftragnehmer führt.
Die Verladung muss mit einem vollständig gereinigten, trockenen und für den Transport geeignetes Fahrzeug durchgeführt werden. Es wird ausdrücklich als Hauptpflicht zum Transportvertrag vereinbart, dass der Auftragnehmer ein vollständig gereinigtes, trockenes und für den Transport geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stellt.
Für Siloauflieger und Tankauflieger muss vor der Beladung ein Reinigungszertifikat eines zertifizierten Reinigungsunternehmens eingeholt werden.
Die Beweislast für ein ordnungsgemäß gereinigtes Fahrzeug (inklusive Siloauflieger bzw. Tankauflieger) trifft den Auftragnehmer. Dieser hat sich ausreichend zu vergewissern, dass das Fahrzeug bzw. der Siloauflieger oder Tankauflieger (insbesondere Schläuche, Ventile und Domdeckel) vor der Beladung vollkommen gereinigt ist, um Kontaminatio-nen/Vermischungen zu verhindern. Unabhängig davon, ob die Reinigung beim Auftraggeber oder von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, sowie unabhängig davon, ob für die Reinigung ein Zertifikat ausgestellt wird, wird der Auftragnehmer nicht von der ihm auferlegten umfassenden Kontrollpflicht/Überprüfungspflicht hinsichtlich der Reinheit des Fahrzeuges/Siloaufliegers bzw. Tankaufliegers befreit. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, welche aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrzeuge/ Siloauflieger bzw. Tankauflieger entstehen.
Im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer von sich aus Weisungen beim Auftraggeber einholen. Die Verwendung eines Fahrzeuges, das nicht für die vorgesehene Ladung ausreichend gereinigt ist, ist ausnahmslos untersagt. Nach einer Reinigung muss eine Endkontrolle durch den Fahrer vorgenommen werden und ist dies vom Fahrer zu bestätigen. Für sämtliche Schäden oder Nachteile, welche dadurch entstehen, dass die Bestätigung der Reinheit des Fahrzeuges nicht nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.
Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG ist in vollem Umfang zu entsprechen.
Das gesetzlich höchst zugelassene Gesamtgewicht des LKW darf nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Achslasten nicht überschritten werden und die Ladung ordnungsgemäß auf der Ladefläche verteilt ist.
Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten und reinigen zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
13. Verkehrshaftungsversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,- pro Schadensfall) und in Österreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte dem Auftraggeber vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist dieser berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, 4 % (mindestens jedoch € 40) vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Die Prämienrückerstattung ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze dem Auftraggeber vorliegt. Für Kabotage Transporte muss die Mindestversicherungssumme den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.
14. Temperaturgeführte Transporte
Bei temperaturgeführten Transporten ist sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber vorgegebenen Temperaturen eingehalten werden und permanent durch geeignete Mess- und Überwachungsgeräte ermittelt und festgehalten werden. Das Fahrzeug muss mit einem funktionierenden Temperaturschreiber ausgestattet sein. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware die vorgegebene Temperatur hat (ausreichende Vorkühlung oder Anwärmung des Gutes). Die Beweislast trifft den Auftragnehmer. Hierfür hat er entsprechende Messgeräte mitzuführen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und auf Aufforderung an den Auftraggeber auszuhändigen. Darüber hinaus sind Kopien entsprechender Aufzeichnungsprotokolle im Zuge der Rechnungsstellung, zusätzlich zu den in diesen Bedingungen erwähnten Dokumenten, an den Auftraggeber zu übermitteln. Alle Messmittel sind in festgelegten Intervallen und nach definierten anerkannten Standards/Methoden zu überprüfen und gegebenenfalls zu justieren oder kalibrieren. Die Ergebnisse der Überprüfung, Justierung und Kalibrierung sind auf Verlangen an den Auftraggeber zu übermitteln. Bei fehlenden Temperaturaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze. Ist die Transporttemperatur aus dem Ladeauftrag nicht zu entnehmen, hat der Auftragnehmer von sich aus Weisungen beim Auftraggeber hinsichtlich der Transporttemperatur sowie der richtigen Betriebseinstellung des Kühlaggregates einzuholen.
Die Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges gelten als transportvorbereitende Maßnahme. Der Transportunternehmer hat Pläne für die Reinigung und Desinfektion, abgestimmt auf das Beförderungsmittel und die transportierte Ware, zu erstellen und dem Auftraggeber auf seine Anforderung hin zur Verfügung zu stellen. Es sind eine Unterhaltsreinigung, eine Grundreinigung sowie eine Desinfektion durchzuführen.
Hinsichtlich der Lebensmittelhygiene wird auf Verordnungen des EG-Hygienepakets (852/2004 und 853/2004) verwiesen. Die Anforderungen des Auftraggebers im Hinblick auf Frischwaren-; Kühl-; und Pharmatransporte sind Folgende: Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind in Fragen des HACCP zu schulen und sollten solche Schulungen mindestens 1 Mal Jährlich stattfinden sowie folgende Punkte vermittelt werden: Grundkenntnisse der Transport- und Lagerhygiene, wie z.B. Temperaturanforderungen, Grundkenntnisse über Reinigung und Desinfektion, Maßnahmen bei Schädlingsbefall, Grundkenntnisse über Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch Mikroorganismen, Schädlinge, Rückstände oder Fremdkörper verursacht werden. Die Schulung ist zu dokumentieren und deren Unterlagen müssen über einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt und auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Die Temperaturanforderungen des Auftraggebers orientieren sich am Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel (ATP). Unberührt davon bleiben die spezifischen Temperaturanforderungen der speziellen Produktvorschriften.
Vor der Beladung haben die Fahrer Folgendes zu beachten: Der Laderaum muss unbeschädigt, sauber, trocken und frei von Gerüchen/ Schädlingen sein. Das Fahrzeug muss ständig temperiert sein. Vor der Beladung ist der Temperatur-Drucker zu überprüfen, auch ob ausreichend Papier und Toner vorhanden sind. Bei Pausen und/ oder Fahrtunterbrechungen muss die Temperatur gehalten werden. Die Kühl-/ Heizkette darf nicht unterbrochen werden. Jede Temperaturabweichung muss sofort gemeldet werden.
Während der Beladung haben die Fahrer Folgendes zu beachten: Es sind Temperatur-Stichproben der Waren zu machen und Abweichungen sofort auf dem CMR-Frachtbrief zu vermerken und die Disposition des Auftraggebers zu benachrichtigen. Die Klimaeinrichtungen (Aggregat, Lüftungen) müssen laut Vorgabe funktionieren. Während der Beladung darf das Aggregat keinesfalls abgedreht werden.
Die Fahrzeuge für den Transport von Frischwaren, tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel, Molkereiprodukten und Obst und Gemüse müssen so ausgewählt und verwendet werden, dass die höchste Temperatur der Lebensmittel nicht über die vom Verlader bzw. nach ATP angegebene Temperatur hinausgeht. Das Fahrzeug muss mit einem Isolieraufbau und einer Kälteanlage ausgerüstet sein. Während des Transportes darf die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreiten.
Der Laderaum des Fahrzeuges ist ausreichend vorzukühlen (unter Beachtung der Außentemperatur). Wegen eventueller Temperaturdifferenzen ist der Thermostat der Kälteanlage um 3°C niedriger als erforderlich zu stellen. Die Einfüllöffnung des Laderaumes ist erst kurz vor der Beladung zu öffnen. Bei einer Überprüfung des Ladegutes während des Transportes ist sicherzustellen, dass die Lebensmittel keinem Einfluss unterliegen, der negative Auswirkungen auf die Qualität hat. Der Ladebeginn und das Ladeende sind zu dokumentieren.
Die Temperaturen des Gutes müssen während des Transportes laufend überwacht werden. Besondere Temperaturbedingungen des Produzenten bzw. des Verladers sind einzuhalten.
Messungen und Prüfungen von Temperaturen sind so durchzuführen, dass die Qualität der Lebensmittel nicht beeinträchtigt wird. Die Temperaturmessungen sind jedenfalls am Be- und Entladeort vorzunehmen. Die Temperatur muss auch während des Transportes überwacht werden. Diese Überwachung hat mit fahrzeugeigenen Temperaturmessgeräten zu erfolgen. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist (die Beweislast trifft den Auftragnehmer).
15. Be- und Entladung, Ladungssicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Insbesondere trifft den Auftragnehmer die Pflicht für die Verkehrssicherheit als auch Betriebssicherheit des Transports und der Ladungssicherung zu sorgen. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat.
Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen beim Auftraggeber einzuholen. In diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer insbesondere aufgrund der Dimensionen der Ware und der Besonderheit des Transportes verpflichtet sich im Vorfeld vom Auftraggeber Verladepläne einzuholen und die physikalischen Berechnungen zur Ladungssicherung und Belastbarkeit selbst durchzuführen sowie das Verladeschema zu überprüfen und insbesondere zu kalkulieren, ob der Transport gemäß dem Verladeschema gefahrenfrei durchgeführt werden kann.
Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei Abweichungen von Menge, Qualität und Übernahmetemperatur zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben sowie bei mangelhafter Verpackung, Stauung, als auch bei Unmöglichkeit der Prüfung, ist die Beladung sofort zu stoppen, und erst nach Rücksprache und ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers weiter auszuführen. Bei allen Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief einzutragen. Maßgeblich für den Beweis der vom Fahrer bei der jeweiligen Ladestelle übernommenen Packstücke ist die zu unterschreibende Übernahmebestätigung.
Bei Verladung unterschiedlicher Produkte in einer Ladeeinheit sind diese klar zu trennen und es ist besonders darauf zu achten, dass es zu keiner Kreuzkontamination, verursacht durch unverträgliche Produkte, kommt.
16. Bewachungspflicht/Sicherheitsmaßnahmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme des Auftrages und der Übernahme des Transportgutes, die beladenen Kraftfahrzeuge, Anhänger und/oder Sattelauflieger bei jeglichem Abstellen während der Zeit zwischen der Übernahme der Ladung zur Beförderung und deren Ablieferung ordnungsgemäß und durchgehend zu bewachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen - dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden - Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).
Bei allen Transporten nach England, muss der Fahrer aufgrund der aktuellen Migrationsgefahr, die Ladung verplomben und den Lkw mit einem Schloss versperren, um das Eindringen von Personen zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen Situation wird das Parken in einem Umkreis von 100 km von Calais ausdrücklich verboten. Die letzten 100 km bis zum Hafen müssen ohne Zwischenstopp gefahren werden. Es ist weiters die Pflicht des Fahrers, sich zu vergewissern, dass keine Personen zugestiegen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an die Vorgaben des britischen Home Office (Innenministeriums) zu halten und die notwendigen „Vehicle Security Checks“ durchzuführen. Die Sicherheits-Checkliste für das Fahrzeug finden Sie unter www.gov.uk/government/publications/vehicle-securtity-checklist.
17. Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen und entsprechend den Gesetzen des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beschäftigt sind. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beistellung ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs- und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behält sich der Auftraggeber vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Kosten des Auftragnehmers vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behält sich der Auftraggeber vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer voll haftbar! In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
18. Lenkzeiten, Entlohnung
In vielen europäischen Ländern gelten Gesetze zur Bezahlung des Mindestlohns für Fahrpersonal, zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, sowie zur Einhaltung der Meldepflichten. Teilweise sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei einer Unterentlohnung eine verschuldensunabhängige Unternehmerhaftung sowie strafrechtliche Sanktionen vor. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen verschafft hat. Der Auftragnehmer sichert weiters zu, die Einhaltung sämtlicher derartiger Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehören insbesondere die fristgerechte Bezahlung des vorgeschriebenen Mindestlohns, die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend den hierfür vorgesehenen Meldeformularen, die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der Behörden zur Überprüfung zu übermitteln sind, die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den LKW-Fahrer über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohn-Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer auch dem Auftraggeber entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber hinsichtlich aller Aufwendungen/ Kosten/ Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung von Mindestlohn-Bestimmungen (inklusive der dazu erlassenen Verordnungen) entstehen, voll umfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad -und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.
19. Kundenschutz
Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene Konventionalstrafe in Höhe von € 35.000,00,- unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.
20. Standgeld
Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit jeweils bis zu 3 Stunden ausgeschlossen. Nach der vereinbarten 3-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 400,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern den Auftraggeber tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auftragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt. Standgelder müssen immer sofort gemeldet und erst nach Rücksprache mit uns darf auch verrechnet werden.
21. Geheimhaltungspflicht
Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 fällig. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
22. Ladetermine, Lieferfristen
Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % der Fracht (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Die Be- und Entladetermine sind absolute Fixtermine. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen dem Auftraggeber besonders wichtig ist und dieser somit ein besonders wichtiges Interesse an der Einhaltung der Lieferfristen hat. Bei Verzögerungen jeglicher Art ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach so berechtigt dies den Auftraggeber zu einem Abzug in Höhe von 30% der Fracht.
Für einen Lieferfristverzug wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig.
Ein darüberhinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Des Weiteren wird bei einem Lieferverzug eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 75,- fällig. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann. Sollten sich Be- und/oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst.
23. Fixpreise
Die im Anbot bzw. Auftrag des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.
24. Entladung gemäß Frachtbrief/Transportauftrag
Die Entladung der Ware darf nur an der im Transportauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
25. Vertragssprache
Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist die deutsche Sprache maßgebend.
26. Verzicht auf Lohnfuhreinwand
Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.
27. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.
28. Zusätzliche Bestimmungen nach Art des Transportmittels
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle anderen Transporte (nicht nur für LKW-Transporte), unabhängig von der Art des Verkehrsmittels. Gegebenenfalls ist die jeweilige Klausel so zu interpretieren, dass sie auch auf den konkreten Transport mit dem tatsächlich eingesetzten Verkehrsmittel (zum Beispiel: Schiff, Bahn, Flugzeug) anzuwenden ist. Je nach Art des Transportmittels gelten zusätzlich nachstehende Regelungen auch dann, wenn deren gesetzliche Anwendungsbereiche nicht gegeben sind, sofern sie diesen AGB nicht zuwiderlaufen:
a) Im Straßenverkehr: es gelten die Bestimmungen der CMR und subsidiär die Bestimmungen des UGB.
b) Im Bahnverkehr samt Umschlag: Es gelten die zwingenden Bestimmungen der CIM und subsidiär die Bestimmungen des UGB.
c) In der Binnenschifffahrt: Es gelten die Bestimmungen des CMNI, sofern der Anwendungsbereich dieses Abkommens erfüllt ist. Ansonsten gilt das österreichische Binnenschifffahrtsgesetz (BinnSchiffG).
d) In der Seefracht: Es gelten sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See (Hamburger Regeln kurz HR). Dies gilt auch dann, wenn der Anwendungsbereich (Art. 2 HR) nicht erfüllt wäre. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 23 HR als vereinbart gilt.
e) Im Multimodalverkehr: Ist der Ort des Schadenseintritts bekannt, richtet sich die Haftung nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung (siehe oben). Ist der Ort des Schadenseintrittes unbekannt, so haftet der Frachtführer nach dem für den Auftraggeber günstigsten Haftungsrecht. Dies gilt auch für allfällige Verjährungs- und Ausschlussfristen.
Sämtliche, insbesondere in den oben genannten Übereinkommen geregelten Haftungsbeschränkungen der Haftung des Auftragnehmers gelten nicht im Fall von, vom Auftragnehmer zu vertretendem, Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für fehlende grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden sämtlicher von ihm beigezogener Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Transporte unmittelbar oder mittelbar bedient.
29. Besondere Bestimmungen für intermodale Transporte
Bei sogenannten intermodalen Transporten beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Abholung eines bereits vorgeladenen Aufliegers/Anhängers (im folgenden „Fahrzeug“ genannt) und anschließenden Transport bis zum Bahn-Terminal, wo das Fahrzeug auf einen Waggon verladen wird und/oder mit der Abholung eines solchen Fahrzeuges vom Bahn-Terminal und Transport bis zum Empfänger. Der Auftragnehmer hat sorgfältig mit dem Fahrzeug und Betriebsmaterial des Auftraggebers umzugehen und haftet für sämtliche hieraus resultierende Schäden. Das Fahrzeug gilt ebenfalls als Ladung im Sinne der CMR und haftet der Auftragnehmer somit auch für Beschädigungen des Fahrzeuges nach den Bestimmungen der CMR.
Vor Übernahme des Fahrzeuges hat der Auftragnehmer die Ladungssicherung zu kontrollieren und erforderlichenfalls nachzubessern, auch dann, wenn die ursprüngliche Ladungssicherung und Verladung nicht durch den Auftragnehmer selbst vorgenommen wurde. Dem Auftragnehmer obliegt die finale Kontrolle, dass das Fahrzeug und dessen Bauteile so beschaffen sind, dass sie den üblichen Widerständen und auftretenden Kräften sowie Einflüssen im Bahntransport standhalten.
Der Auftragnehmer hat somit alle möglichen Schadensquellen zu eruieren und die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen zu treffen. Sofern Umstände vorliegen die einen sicheren Transport nicht gewährleisten, hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber zu kontaktieren und Weisungen einzuholen. Vor Erhalt einer solchen Weisung darf das Fahrzeug nicht auf die Bahn verladen werden. Bei der Abholung eines Fahrzeuges von der Bahn hat der Frachtführer das gesamte Fahrzeug, dessen Bauteile sowie insbesondere auch die Ladung und Ladungssicherung auf Mängel zu kontrollieren und allfällige Mängel fotografisch zu dokumentieren. Die Verladung des Fahrzeuges auf den Waggon, sowie der Abladevorgang vom Waggon fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat die Beladung auf den Waggon und Entladung vom Waggon eigenverantwortlich und sorgfältig durchzuführen und haftet für sämtliche hieraus resultierenden Schäden.
30. Haftungssausschluss, Limitierung
Die Haftung des Auftraggebers für alle Schäden ist ausgeschlossen, unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig vom Rechtsgrund (zum Beispiel: Schäden im Zusammenhang mit mangelhafter Verladung, Ladungssicherung, Sicherstellung von Fahrzeugen, Beschlagnahmen, Anhaltungen etc.). Sollte der vorangegangene Haftungsausschluss gegen zwingende Bestimmungen verstoßen und somit unwirksam sein, so ist die Haftung des Auftraggebers zumindest mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beförderten Gutes beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt somit beispielsweise für Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aufgrund von Schäden aus der Informationserteilung, Weisungen, vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Schäden aus mangelhafter Verpackung (zum Beispiel: Art. 7,10, 11, 12, 22 CMR).
31. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die Transportleistungen sowie auf diesen AGB basierende Rechtsgeschäfte betreffen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-6460 Imst vereinbart. Dies betrifft auch Streitigkeiten über den wirksamen Bestand eines solchen Vertrags. Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!